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Vormundschaftsgerichtliche Betreuung,
Verfahrenspflegschaft, Vorsorgevollmacht
Gesetzliche Betreuung für Volljährige gem.
§1896 BGB:
Kann ein Volljähriger aufgrund seiner psychischen
Erkrankung oder seiner körperlichen, geistigen
oder seelischen Behinderung
seine Angelegenheiten
ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt
das
Vormundschaftsgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen gesetzlichen Betreuer.
Die Aufgabenbereiche umfassen.
- Gesundheitsfürsorge
- Vermögenssorge
- Aufenthaltsbestimmung
- Verfahrenspflegschaften in betreuungsrechtlichen
Verfahren gem. § 67 FGG
- Vorsorgevollmachten gem. §167 BGB in Verbindung
mit einem Geschäftsbesorgungsvertrag gem. §675
BGB.
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