Vormundschaftsgerichtliche Betreuung,
Verfahrenspflegschaft, Vorsorgevollmacht

Gesetzliche Betreuung für Volljährige gem. §1896 BGB:
Kann ein Volljähriger aufgrund seiner psychischen Erkrankung oder seiner körperlichen, geistigen
oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt
das Vormundschaftsgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen gesetzlichen Betreuer.

Die Aufgabenbereiche umfassen.
  • Gesundheitsfürsorge
  • Vermögenssorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Verfahrenspflegschaften in betreuungsrechtlichen Verfahren gem. § 67 FGG
  • Vorsorgevollmachten gem. §167 BGB in Verbindung
    mit einem Geschäftsbesorgungsvertrag gem. §675 BGB.

 

Stefan Bünner